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Anmeldungen

Wer einen eigenen Betrieb gründet, muss eine Reihe von Anmeldeformalitäten und gesetzlichen Vorschriften beachten.

Gewerbeanmeldung

Jeder Gewerbebetrieb (also jedes Unternehmen, das "dauerhaft auf Gewinnerzielung angelegt ist") muß beim zuständigen Gewerbeamt (Bürgermeisteramt, Gemeinde) angemeldet werden. Notwendig ist hierzu ein Personalausweis bzw. Pass sowie eventuell besondere Genehmigungen und Nachweise (zum Beispiel Handwerkskarte, Konzessionen usw.).

Beim Gewerbeamt müssen nicht angemeldet werden:
Freie Berufe (z. B. Ärzte, Architekten, Steuerberater, Rechtsanwälte, Künstler, Schriftsteller) Wissenschaftler, Land- und Forstwirtschaft.

Mit der Gewerbeanmeldung werden in der Regel folgende Behörden automatisch über Sie informiert:
  • das Finanzamt
  • die Berufsgenossenschaft
  • das Statistische Landesamt
  • die Handwerkskammer (bei Handwerksberufen)
  • die Industrie- und Handelskammer
  • das Handelsregistergericht

Es ist trotzdem zu empfehlen, mit diesen Behörden selbst Kontakt aufzunehmen, um die Anmeldeformalitäten zu beschleunigen und auftauchende Fragen direkt klären zu können.

 

Handelsregister

Wenn es sich bei Ihrem Betrieb um eine Firma im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) handelt, müssen Sie ihn beim zuständigen Amtsgericht in das Handelsregister eintragen und diese Eintragung von einem Notar beglaubigen lassen.

Finanzamt

Das Finanzamt teilt Ihnen eine Steuernummer zu. Auf einem Fragebogen müssen Sie verschiedene Fragen zu künftigen Umsätzen und Gewinnen beantworten. Gehen Sie bei der Berechnung dieser Schätzwerte eher vorsichtig vor, da hiervon zunächst die Höhe Ihrer Einkommen- und Gewerbesteuer abhängt. Denken Sie vor allen Dingen daran, dass in der Anlaufphase die Kosten im Verhältnis zu den erzielten Umsatzerlösen überdurchschnittlich hoch sein können. Kalkulieren Sie bei Ihren Personalkosten auch die Lohnsteuer, die Sie regelmäßig an das Finanzamt abführen müssen, mit ein.

Berufsgenossenschaft

Die Berufsgenossenschaften kommen für die Folgen von Arbeitsunfällen Ihrer Angestellten auf. Jedes Unternehmen ist kraft Gesetz Mitglied.
In einer Reihe von Berufsgenossenschaften sind Sie als Unternehmer/in ebenfalls pflichtversichert, in den anderen Fällen können Sie sich freiwillig versichern lassen.

Solange Sie noch keine Leute beschäftigen, ist die Mitgliedschaft freiwillig. Der Beitrag hängt von der Versicherungssumme und den Gefahren Ihres Jobs ab: Wenn Sie zum Beispiel 50.000 € Jahreseinkommen absichern wollen, zahlen Sie im Schnitt 700 € per annum. Sobald Sie Mitarbeiter beschäftigen ist die Migliedschaft bei der Berufsgenossenschaft Pflicht. Sie müssen dann rund 1,40 Prozent des Jahresbruttolohns, den Sie Ihren Leuten zahlen, an die Berufsgenossenschaft abführen.

Ein neugegründeter Betrieb ist innerhalb von einer Woche nach Eröffnung bei der fachlich zuständigen Berufsgenossenschaft anzumelden. Auskunft über die Zuständigkeit erhalten Sie beim:

Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Alte Heerstr. 111
53754 St. Augustin
Tel. 02241/2 31-01.

Vorsicht:

Trödeln Sie nicht bei der Anmeldung Ihres Betriebes bei der Berufsgenossenschaft. Zwar leitet das Gewerbeamt eine Kopie Ihrer Anmeldung an die Berufsgenossenschaft weiter (normalerweise), dennoch ist unter Umständen eine teure Überraschung fällig: Fehlende Anmeldung und dadurch auch fehlende Beiträge ahndet die Berufsgenossenschaft mit einer Beitragsnachforderung – denn schließlich sind Ihre Mitarbeiter seit Beginn Ihrer Geschäftsaufnahme unfallversichert. Obendrein blüht Ihnen jedoch im schlimmsten Fall ein Bußgeld.

Die BG schickt bei Neuanmeldungen von Betrieben auch Aufsichtsbeamte in Betriebe - vor allem dann, wenn in irgendeiner Form Chemikalien im Spiel sind. Damit soll sichergestellt werden, daß Arbeitsplätze sicher sind.

Falls diese aber nicht den Anforderungen der Arbeitssicherheit entsprechen, kann die Genossenschaft Ihrer Existenz als Jung-Unternehmer ganz schnell ein Ende bereiten - und Ihrem Betrieb einer Fortführung seiner Tätigkeit untersagen.

Arbeitsamt

Das Arbeitsamt teilt Ihnen eine Betriebsnummer mit, wenn Sie Arbeitnehmer/innen beschäftigen und Ihren Betrieb dort anmelden. Die Betriebsnummer müssen Sie in die Versicherungsnachweise Ihrer Arbeitnehmer/innen eintragen.

Auch wenn Sie einen schon bestehenden Betrieb übernehmen, müssen Sie eine neue Betriebsnummer beantragen, da sie an den Inhaber eines jeden Betriebes gebunden ist.

Gleichzeitig erhalten Sie auch ein "Schlüsselverzeichnis" über die Art der versicherungspflichtigen Tätigkeiten, die Sie für die Anmeldung zur Berufsgenossenschaft benötigen.

Krankenkasse/Sozialversicherung

Informieren Sie auch die zuständige Krankenkasse/Ersatzkasse/Rentenversicherung über die bei Ihnen beschäftigten Arbeitnehmer. Auch von Ihrer Krankenkasse erhalten Sie dann eine Betriebsnummer.

Seit dem 1.1.1996 hat der Arbeitgeber krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer ab Eintritt der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse anzumelden.

Wenn Sie festangestellte Mitarbeiter haben, müssen Sie diese spätestens zwei Wochen nach Arbeitsbeginn bei der Krankenkasse anmelden. Die Daten werden automatisch an das Arbeitsamt – zur Anmeldung der Arbeitslosenversicherung - und an die Rentenversicherungsanstalt weitergeleitet.


Versorgungsunternehmen

Je nach Bedarf sollten Sie mit den zuständigen Versorgungsunternehmen (zum Beispiel Stadtwerke, Elektrizitätswerke usw.) Lieferverträge für Wasser, Strom, Gas usw. abschließen. Das gleiche gilt für die Entsorgung (zum Beispiel Abwasser und Müllbeseitigung).

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