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Startseite » Infothek » Vorbereitung » Steuern » Steuerarten » Umsatzsteuer »

 

Begriffe:

Besteuert wird der Umsatz, sofern nicht eine Steuerbefreiung besteht. Zu den Umsätzen zählen Lieferungen (z.B. Warenverkäufe), sonstige Leistungen (z.B. Reparaturarbeiten, Beratungsleistungen), innergemeinschaftliche Erwerbe (z.B. Warenbezüge aus EG-Staaten) und der Eigenverbrauch.

Der Umsatz wird bei Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerben und sonstigem Leistungen nach dem Entgeld bemessen.

Entgeld ist alles, was der Leistungsempfänger (Käufer oder Auftraggeber) aufwendet, um die Leistung zu erhalten (Preis), jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.

Die Umsaztsteuer (Mehrwertsteuer) ist eine Steuer, die auf die oben bezeichneten Leistungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe und den Eigenverbrauch erhoben wird. Sie ist entweder aus dem Preis (Bruttobetrag) herauszurechnen oder dem Entgeld (Nettobetrag) hinzuzurechnen.

Die Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die Ihnen von einem anderen Unternehmer für Leistungsbezüge Ihres Unternehmens in Rechnung gestellt worden ist oder die Sie aufgrund innergemeinschaftlicher Erwerbe schulden. Die Vorsteuer kann in der Regel von der Steuer für die eigenen Umsätze abgezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Rechnung noch nicht bezahlt ist. Die Vorsteuer ist jedoch vom Abzug ausgeschlossen, wenn die ihr zuzurechnenden Leistungsbezüge zur Ausführung bestimmter steuerfreier Umsätze verwendet werden.

 

Die Rechnung ist eine Abrechnung, die folgende Angaben enthalten muß:

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers (Kunde),
  • genaue Bezeichnung der ausgeführten Leistung,
  • Zeitpunkt der Lieferung bzw. der Leistungsvollendung,
  • Entgeld und
  • die darauf entfallende Steuer

Für Rechnungen über Kleinbeträge (bis zu 100 €) und Fahrausweise gibt es Vereinfachungsregelungen.

Für Anzahlungen (d.h. Vorauszahlungen für noch nicht oder nur teilweise erbrachte Leistungen) gelten Besonderheiten!

Besteuerung:

  • Sollbesteuerung (Regelbesteuerung): Die Steuer wird nach den vereinbarten Entgelten berechnet. Das bedeutet, daß die Steuer bei Ausführung des Umsatzes entsteht und nicht erst zu dem Zeitpunkt, zu dem das Entgelt vereinnahmt wird; z.B. Lieferung auf Ziel. Ändert sich im nachhinein das Entgelt, wird auch die Umsatzsteuer berichtigt.
  • Anzahlungen (d.h. Vorauszahlungen) sind stets mit ihrer Vereinnahmung zu versteuern. Die Höhe der Vorauszahlung ist nicht entscheidend.
  • Istbesteuerung: nur auf Antrag! Das bedeutet, daß die Steuer mit Vereinnahmung des Entgelts entsteht. Voraussetzungen: Gesamtumsatz (Umsätze eines Jahres ohne bestimmte steuerfreie Umsätze) des vorangegangenen Jahres darf nicht mehr als 250.000 DM betragen,

oder

     

Gewerbliche Berufe

es ist eine besondere Befreiung von der Buchführung ausgesprochen worden.

Andere selbständige Berufe

es handelt sich um Umsätze aus der Tätigkeit als Angehöriger eines sogenannten freien Berufs.

Beispiele:
Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Heilpraktiker, Dentisten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Lotsen

  • Vorsteuer nach Durchschnittsätzen: nur auf Antrag! Vorsteuerbeträge können pauschal mit einem bestimmten Prozentsatz des Umsatzes (Nettobetrag) an Stelle der tatsächlich entstandenen Vorsteuerbeträge abgezogen werden. Voraussetzungen:
    1. Es besteht keine Buchführungspflicht,
    2. der Umsatz des vorangegangenen Jahres übersteigt nicht 60.000 €,
    3. Sie gehören zum berechtigten Personenkreis:

Gewerbliche Berufe

bestimmte Unternehmen des Handwerks, Einzelhandels und gewerblichen Dienstleistungsbereichs.

Andere selbständige Berufe

bestimmte freie Berufe (siehe oben Istbesteuerung)

Für einige Gewerbe- und Berufszweigedecken die Pauschalsäze nur einen Teil der Vorsteuerbeträge ab.

Steuersätze:

  • Allgemeiner Steuersatz: 19% des Entgelts.
  • Ermäßigter Steuersatz. 7% des Entgelts (6,54% des Rechnungsbetrags).
  • Die Abschlußzahlung ist einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.
    Beispiele:

Beispiele:

Gewerbliche Berufe

Umsatz und Eigenverbrauch von Lebensmitteln (nicht aber Gaststättenumsätze); Verkauf von Büchern, Zeitungen und Kunstgegenständen; Tätigkeit als Schausteller.

Andere selbständige Berufe

bestimmte nicht steuerbefreiteLeistungen von Zahnärzten, Leistungen nach dem Urheberrechtsgesetz.


Berechnung:

Von der Berechneten Umsatzsteuer werden die abziehbaren Vorsteuerbeträge abgezogen. Es ergibt sich Ihre Zahllast oder Ihr Guthaben.


Aufzeichnungen:

Im Ausgangsbereich (Ihre Umsätze) und Eingangsbereich (Ihre Leistungsbezüge) müssen jeweils das Entgelt für den Umsatz sowie der für das Entgelt entfallende Steuerbetrag aus den Aufzeichnungen zu ersehen sein. Die Aufzeichnungen können in der Weise geführt werden, daß Entgelt und Steuerbetrag, getrennt nach Steuersätzen, jeweils in einer Summe erfaßt werden. Am Schluß jedes Voranmeldezeitraums sind die Summe der Entgelte und die Summe der Steuer- und Vorsteuerbeträge zu errechnen und aufzuzeichnen.Aufzeichnungen und Belege sind geordnet aufzubewahren.


Steuerbefreiung:

Nicht jeder Umsatz ist steuerpflichtig. Das Gesetz sieht verschiedene Befreiungstatbestände vor.

Beispiele:

Gewerbliche Berufe

Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler; Exportgeschäfte.

Andere selbständige Berufe

Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnazt, Heilpraktiker, Hebamme.
Nicht darunter fallen die Umsätze der Tierärzte und bestimmte zahnärztliche Leistungen.

Vermietung und Verpachtung von Grundstücken; Grundstücksveräußerungen. Die meisten Steuerbefreiungen schließen den Vorsteuerabzug aus (siehe Vorsteuer). Daneben gibt es eine Gruppe steuerbefreiter Leistungen, die nicht zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führt. Hierbei handelt es sich vor allem um Exportgeschäfte.

Auf bestimmte Steuerbefreiungen können Sie verzichten, wenn Sie an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen leisten. Sie verlieren dann nicht den Vorsteuerabzug, z.B. bei Vermietung gewerblich genutzter Räume. Unternehmer, die sowohl Umsätze ausführen, die den Vorsteuerabzug zulassen, als auch solche, die den Vorsteuerabzug ausschließen, müssen die mit den jeweiligen Umsätzen zusammenhängenden Vorsteuern in abziehbare und nichtabziehbare Beträge aufteilen.


Besteuerung der Kleinunternehmer:

  1. Die Steuer wird nicht erhoben, wenn Ihre Bruttoeinnahmen (alle tatsächlich erzielten Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer) im vorangegangenen Jahr 12.500 € nicht überstiegen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 nicht übersteigen werden. In diesem Fall dürfen Sie weder Vorsteuer abziehen noch selbst Umsatzsteuer in Rechnung stellen (§ 19 Abs. 1 UStG).
  2. Sie können durch eine Erklärung gegenüber Ihrem Finanzamt auf die Anwendung der Nr. 1 verzichten (Option). Dies ist dann vorteilhaft, wenn die Vorsteuern die Steuerschuld übersteigen, was gerade bei Geschäftsneugründungen häufig der Fall ist, oder Ihre Kunden auch Unternehmer sind und Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis wünschen. Die Erklärung bindet Sie fünf Jahre (§ 19 Abs. 2 UStG).


Erklärungs- und Zahlungsfristen:

Umsatzsteuervoranmeldungen:

  1. Steuer des Vorjahres beträgt mehr als 3.000 €.: Voranmeldungen sin monatlich bis zum 10. Tag des Folgemonats abzugeben.
  2. Steuer des Vorjahres beträgt nicht mehr als 3.000 €: Voranmeldungen sind vierteljährlich bis zum 10.01., 10.04., 10.07. und 10.10. abzugeben.
  3. Steuer des Vorjahres beträgt nicht mehr als .500 €: Keine Voranmeldungen, aber nur auf Antrag! Bei Neugründungen im Laufe des Jahres sind die voraussichtlichen Jahressteuerbeträge maßgebend.

Die Vorauszahlung (vorangemeldeter Betrag) ist am 10. Tag nach Ablauf jedes Monats / Vierteljahres (Ablauf der Voranmeldefrist) fällig. Hinweis: Auf Antrag verlängert das Finanzamt Monats- und Vierteljahreszahlern die Abgabe- und Zahlungsfrist um einen Monat. Bei Monatszahlern wird die Fristverlängerung allerdings nur unter der Auflage gewährt, daß eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen des vorangegangenen Jahres geleistet wird. Die Sondervorauszahlung wird im letzten Voranmeldungszeitraum des laufenden Jahres angerechnet.

Jahressteuererklärungen:
Neben den Voranmeldungen müssen alle Unternehmer eine Jahressteuererklärung abgeben, völlig unabhängig von der Höhe des Umsatzes. Für die Abgabe dieser Steuererklärung gilt das zur Einkommensteuer Gesagte entsprechend: Abgabefrist bis zum 31. Mai des nächsten Jahres (ggf. ist ein Fristverlängerungsantrag zu stellen). Diese Steuererklärung ist eine Steueranmeldung. Die darin von Ihnen errechnete Abschlußzahlung ist einen Monat nach Eingang der Steueranmeldung fällig.


Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:

Zur Teilnahme am innergemeinschaftlichen Handel mit Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten benötigen Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Diese wird vom Bundesamt für Finanzen erteilt.

 

(Aus: Verband Beratender Ingenieure e.V. VBI (Hrsg.), Selbständig als Beratender Ingenieur, Bonn 1996, S.120 ff..)

 

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