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Allgemeine Hinweise

Flexibilität
Sie legen Wert darauf, wichtige Dinge "ad hoc" zu entscheiden, ohne einen größeren formalen Aufwand einzugehen oder zusätzliche Gremien zu konsultieren?
Bei Personengesellschaften können Geschäftsführung und Gesellschafter grundsätzlich identisch sein. Damit ist ein möglicher Interessenkonflikt ausgeschlossen. Es werden weniger vertragliche Regelungen benötigt, die das Verhältnis zwischen Gesellschafter und Geschäftsführung formalisieren. Dies führt zu einer höheren Flexibilität etwa bei der Festlegung von Zuständigkeiten, Entscheidungen über Gewinnausschüttungen etc. als bei Kapitalgesellschaften.
Die Struktur insbesondere der Aktiengesellschaft ist demgegenüber formaler. Die AG hat zwingend einen Aufsichtsrat und unterliegt einer großen Zahl von gesetzlichen Bestimmungen. Diese regeln die Machtverteilung ihrer Organe.

Steuern
Auch in dieser Hinsicht unterscheiden sich Personen- und Kapitalgesellschaften.
Bei Personengesellschaften können die Gewinnanteile der Mitunternehmer dem ermäßigten Einkommensteuer-Spitzensatz unterliegen. Für die Gewinnausschüttungen für Kapitalgesellschaften greift diese Regelung nicht. Beim Gesellschafter kann es zur Anwendung des Einkommensteuer-Spitzensatzes kommen. Neben diesen Unterschieden bei der Einkommensteuer sind auch noch solche bei der Gewerbesteuer und Erbschaftsteuer zu beachten. Sollten Sie sich Gedanken über die Rechtsform Ihres Unternehmens machen, ist es sinnvoll, alle steuerlichen Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen mit Ihrem Steuerberater zu erörtern.
Allerdings kann es bei einer Personengesellschaft aufwendiger sein, Eigenkapital zu beschaffen, da
z. B. ein Börsengang nicht möglich ist. Dies kann es den Personengesellschaftern erschweren, anfallende Erbschaftsteuern aufzubringen.

 

Publizität
Sie möchten die Zahlen Ihres Unternehmens möglichst von der Öffentlichkeit fernhalten?
Während Kapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss, Bestätigungsvermerk, Lagebericht etc. beim Handelsregister einreichen müssen (§ 325 HGB), sind Personengesellschaften erst ab einer bestimmten Größenordnung - unabhängig von ihrer Rechtsform - publizitätspflichtig.

Haftung
Die Haftung ist bei vielen Rechtsformentscheidungen ausschlaggebend und sollte als Kriterium auf jeden Fall beachtet werden.
Kapitalgesellschaften haben den Vorteil, dass eine Haftung grundsätzlich auf die Einlage der Gesellschafter beschränkt bleibt. Bei Personengesellschaften haftet mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt mit seinem Privatvermögen.

Doch auch wenn Sie eine persönliche Haftung vermeiden wollen, scheidet nicht jede Form der (flexibleren) Personengesellschaft aus, weil Kreditgeber i. d. R. persönliche Bürgschaften aller Gesellschafter verlangen. Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich um eine Personengesellschaft, eine KG, deren persönlich haftender Gesellschafter eine GmbH ist. Diese GmbH haftet unbeschränkt. Die Gesellschafter der GmbH jedoch und auch die Kommanditisten beschränken ihre Haftung auf die Höhe ihrer Einlage. Damit sind die hinter der GmbH & Co. KG stehenden Gesellschafter von einer unbeschränkten Haftung befreit. Allerdings bringt diese Form der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung einen hohen Verwaltungsaufwand mit sich, da für mehrere Gesellschaften Abschlüsse erstellt, Gesellschafterversammlungen abgehalten oder Beschlüsse gefasst werden müssen.

Fremdgeschäftsführung/unternehmerische Unabhängigkeit
Fehlt im Gesellschafterkreis die geeignete Unternehmerpersönlichkeit? Sollen die Gesellschafter von der Unternehmensleitung fern gehalten werden?
Hier kann es notwendig sein, einen Geschäftsführer anzustellen. Dabei ist es wichtig, dass dessen Entscheidungsprozesse nicht unnötig verzögert werden. Gleichzeitig muss sicher sein, dass die Interessen der Gesellschafter ausreichend berücksichtigt werden. Für diese Fälle eignen sich Kapitalgesellschaften, etwa die AG. Hier berücksichtigen Gesetz und entsprechende Ausgestaltungen im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung das Interesse der Gesellschafter. Gleichzeitig ist die Leitung der Geschäfte in die Hände einer selbständig und eigenverantwortlich agierenden Unternehmensführung gelegt, die den Eigentümern gegenüber Rechenschaft ablegt.

Übertragbarkeit von Anteilen
Sie beabsichtigen, Mitarbeiter oder eine breite Anlegerschaft an Ihrem Unternehmen zu beteiligen?
Hier kommt die Stunde der Aktiengesellschaft (AG) bzw. der kleinen AG. Ihr Vorteil liegt in der leichteren Übertragbarkeit ihrer Anteile. Bei der GmbH und der GmbH & Co. KG ist eine notarielle Beurkundung notwendig, während Inhaberaktien leicht übertragen werden können.

Mitarbeiterbeteiligung
Durch die leichtere Übertragung von Anteilen eignet sich die AG auch besser, um Modelle der Mitarbeiterbeteiligung einzuführen. Eine direkte Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmenserfolg kann ein hilfreiches Motivationsinstrument darstellen. Die Beteiligung der Belegschaft mittels Belegschaftsaktien wird sogar steuerlich gefördert. Andererseits kann die Beteiligung von Mitarbeitern bei ihrem Ausscheiden oder bei unternehmerischen Misserfolgen zu Problemen führen.

Eigenkapitalbeschaffung
Die leichtere Übertragbarkeit der Anteile ermöglicht es auch, Aktien durch eine Börsennotiz öffentlich handelbar zu machen. Heute können sich nämlich auch kleine und wachstumsstarke Unternehmen an der Börse notieren lassen. Zu diesem Zweck wurden eigens Börsensegmente eingerichtet: z. B. "Neuer Markt" in Frankfurt und "EASDAQ" in Brüssel. Durch den Gang zur Börse verfügt das Unternehmen über eine externe Eigenkapitalquelle, die zu mehr Sicherheit und Flexibilität in der Finanzierung beitragen kann.

Betriebsverfassungsrechtlich verankerte Mitbestimmung
In jedem Betrieb, der mindestens fünf wahlberechtigte Beschäftigte hat, kann auf Verlangen der Belegschaft ein Betriebsrat gewählt werden. In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern muss vom Betriebsrat ein zu wählender Wirtschaftsausschuss eingesetzt werden. Er vermittelt in wichtigen wirtschaftlichen Fragen zwischen Betriebsleitung und Belegschaft.

Mitbestimmung im Aufsichtsrat
Für Kapitalgesellschaften gilt die Mitbestimmung, das bedeutet, der Aufsichtsrat muss auch aus Arbeitnehmervertretern bestehen. Ab 2.000 Mitarbeitern sind Personen- und Kapitalgesellschaft gleichgestellt: Hier gilt die "paritätische" Mitbestimmung. Aufsichtsräte müssen je zur Hälfte aus Anteilseignern und Arbeitnehmern bestehen, unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens. In Streitfällen entscheidet die zweite Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden. Er ist i. d. R. der Vertreter der Anteilseigner.

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