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Rechtsformwechsel

Nach einigen Jahren des erfolgreichen Wachstums stellt sich für jeden Unternehmer irgendwann die Frage, ob die Organisationsform des Unternehmens den veränderten Anforderungen noch entspricht. Dazu gehört auch die Rechtsform. Sie ist keine Entscheidung, mit der Sie sich für immer festlegen, sondern ein Kleid, das bei Bedarf gewechselt werden kann - und sollte.

Wann sollte die Rechtsform geändert werden?

  • Ein Einzelunternehmen ist stark gewachsen und/oder will neue oder risikoreichere Geschäftsfelder erschließen. Es benötigt daher eine Rechtsform, die die persönliche Haftung des Unternehmers reduziert.
  • Ein Partner scheidet aus einer OHG, KG oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus; die bisherige Gesellschaftsform kann nicht fortgeführt werden.
  • Ein neuer Partner oder aber ein stiller Geldgeber sollen beteiligt werden. Hierfür könnte auch ein Rechtsformwechsel, z. B. in eine GmbH, in Betracht kommen.
  • Die Generationenfolge steht an. Die Nachfolger des Unternehmers sollen frühzeitig, zunächst aber in begrenztem Umfang, an die unternehmerische Verantwortung herangeführt werden. Vielleicht soll das Unternehmen auch durch Wahl einer geeigneten Rechtsform vor dem Einfluss zerstrittener, nicht geeigneter oder nicht an der Unternehmensführung beteiligter Erben geschützt werden.
  • Der Börsengang steht an. Das Unternehmen muss eine börsenfähige Rechtsform annehmen.
    Die steuerlichen Rahmenbedingungen haben sich geändert.

Grundsätzlich gilt: Möglich ist (fast) alles. Selbstverständlich kann auch ein Unternehmen mit 10 Mio. Euro Umsatzerlösen und 100 Mitarbeitern als Einzelunternehmen geführt werden. Eine Aktiengesellschaft kann durch eine Person gegründet werden. Da die Entscheidung über einen Rechtsformwechsel betriebswirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Folgen auslöst, sollte sie jedoch gründlich überlegt werden.

 

Welche Alternativen sollten bedacht werden?

Im Prinzip unterscheidet man zwischen Einzelunternehmen und Gesellschaften.

  • Jeder, der eine gewerblich-unternehmerische Tätigkeit aufnimmt und diese nicht durch eine Gesellschaft betreibt, ist automatisch Einzelunternehmer.
  • Bei Gesellschaften unterscheidet man zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften.
    Personengesellschaften sind die Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft/GbR), die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG), die GmbH & Co. KG und die Stille Gesellschaft.
  • Bei Personengesellschaften stehen die Personen im Vordergrund. Es schließen sich mindestens zwei Personen zu einem Unternehmen zusammen (Gesellschafter). Die Gesellschafter führen die Geschäfte selbst und haften mit ihrem persönlichen Vermögen (Ausnahmen: KG und Stille Gesellschaft).
  • Kapitalgesellschaften sind die GmbH, die Aktiengesellschaft (AG) oder die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).
    Die Kapitalgesellschaft ist gegenüber den Gesellschaftern rechtlich verselbständigt. Der Gesellschafter haftet nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Der einzelne Gesellschafter kann also im Höchstfalle nur seinen Beteiligungs-Anteil verlieren. Die Geschäfte führen angestellte Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder.
  • Die GmbH & Co. KG ist eine Mischform aus Personen- und Kapitalgesellschaft. Hier wird das Unternehmen in der Rechtsform der KG geführt. Eine Kapitalgesellschaft übernimmt dabei die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters.
  • Die GmbH sowie die GmbH & Co. KG werden hauptsächlich von kleinen und mittleren Unternehmen gewählt, während die AG bisher nur von Großunternehmen vorgezogen wurde.
  • Die Reform des Aktienrechts bietet allerdings mit der Variante der "kleinen AG" viele Erleichterungen: bei der Gründung, der Gewinnverwendung oder Gestaltung des Unternehmens. Dadurch kommt diese Rechtsform auch für kleinere Unternehmen vermehrt in Betracht.

Umsetzung und Kosten

Für die Umwandlung sollte mindestens ein Zeitraum von drei bis vier Monaten (inkl. Eintragung und Bekanntmachung) veranschlagt werden, im Einzelfall kann es jedoch auch länger dauern.

Die mit dem Rechtsformwechsel verbundenen Aufwendungen lassen sich in einmalige (s. u.) und in laufende Aufwendungen unterscheiden. Dabei sind besonders die steuerlichen Folgen eines Rechtsformwechsels zu beachten. Das Umwandlungsgesetz und das Umwandlungssteuergesetz erlauben grundsätzlich einen steuerneutralen Rechtsformwechsel. Befinden sich Grundstücke im Vermögen einer Gesellschaft, kann Grunderwerbsteuer anfallen; eventuell auch Einkommen-/Körperschaftsteuer bei Übertragungs-/Übernahme-Gewinnen (Steuerberater fragen!).

Als einmalige Aufwendungen sind Beurkundungs-, Beratungs- und Bekanntmachungskosten zu nennen. Eine generelle Größenordnung zu geben fällt schwer, da sich die Kostenordnung nach dem Stamm- und Grundkapital des Unternehmens richtet.

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