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* Löhne/GehällterWeihnachtsgeldUrlaubsgeldVWL
Zusammenstellung der für den Darlehensantrag erforderlichen Unterlagen (Kurzdarstellung Ihres Planes, beruflicher Werdegang, Investitionsplan mit Kostenvoranschlägen, Miet- oder Pachtvertragsentwürfe bzw. Angebot des Vermieters, bei Gesellschaftsgründung oder Beteiligung an Gesellschaften, Gesellschaftsvertrag, ggf. Franchise oder Kooperationsverträge, bei Übernahme die Bilanzen der letzten zwei bis drei Jahre des Vorgängerbetriebes, ggf. auch Übernahme-Vertragsentwurf, Nachweis der Eigenmittel, Sicherungsvorschlag). Terminvereinbarung bei Ihrer Hausbank. Vor Antragstellung dürfen keine Lieferverträge, Bestellungen, Übernahmeverträge o.ä. unterschrieben werden! Auf Verlangen der Hausbank u.U. eine Ausfallbürgschaft durch eine Bürgschaftsbank beantragen (Antragsformulare liegen allen Banken und Sparkassen vor). Für solche Bürgschaftsanträge sind u.a. zusätzlich als Unterlagen finanzamtliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorzulegen. Zusicherung der Hausbank einholen, daß auch eine Finanzierung über Hausbankdarlehen erfolgen kann, falls zinsgünstige Darlehen zur Existenzgründung nicht bewilligt oder gekürzt werden.
Einrichtung
Sobald die Darlehensanträge bei Ihrer Hausbank gestellt sind und eine Finanzierungszusage gegeben wurde, können Sie mit den erforderlichen Einkäufen von Einrichtungsgegenständen, Material und Waren beginnen.
Folgende Fragen sind zu klären:
- Wann soll der Betrieb eröffnet werden'?
- Wie sieht Ihr Terminplan für die o.g. Investitionen aus ?
- Haben Sie feste Liefertermine vereinbart?
- Haben Sie Preise und Zahlungsbedingungen Ihrer künftigen Hauptlieferanten verglichen?
- Sind Ihnen die Vorteile eines Beitritts zu einer Einkaufsgenossenschaft bekannt?
3. Anmeldungen und Genehmigungen
Gewerbeanmeldung
Jeder Gewerbebetrieb muß beim zuständigen Gewerbeamt (Bürgermeisteramt, Gemeinde) angemeldet werden. Notwendig ist hierzu ein Personalausweis bzw. Paß sowie eventuell besondere Genehmigungen und Nachweise (zum Beispiel Handwerkskarte, Konzessionen usw.).
eim Gewerbeamt müssen nicht angemeldet werden:
- Freie Berufe (Ärzte, Architekten, Steuerberater, Rechtsanwälte)
- Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler
- Land- und Forstwirtschaft
Über Ihre Gewerbeanmeldung werden in der Regel folgende Behörden informiert:
- das Finanzamt
- die Berufsgenossenschaft
- das Statistische Landesamt
- die Handwerkskammer (bei Handwerksberufen)
- die Industrie- und Handelskammer
- das Handelsregistergericht
Es ist trotzdem zu empfehlen, mit diesen Behörden selbst Kontakt aufzunehmen, um die Anmeldeformalitäten zu beschleunigen und auftauchende Fragen direkt klären zu können.
Finanzamt
- Das Finanzamt teilt Ihnen eine Steuernummer zu.
- Auf einem Fragebogen müssen Sie verschiedene Fragen zu künftigen Umsätzen und Gewinnen beantworten. Gehen Sie bei der Berechnung dieser Schätzwerte eher vorsichtig vor, da hiervon zunächst die Höhe Ihrer Einkommen und Gewerbe- steuer abhängt. Denken Sie vor allen Dingen daran, daß in der Anlaufphase die Kosten im Verhältnis zu den erzielten Umsatzerlösen überdurchschnittlich hoch sein können.
Berufsgenossenschaft
- In einer Reihe von Berufsgenossenschaften sind Sie als Unternehmer/in ebenfalls pflichtversichert, in den anderen Fällen können Sie sich freiwillig versichern lassen. Aufgrund der niedrigen Beiträge und günstigen Leistungen sollten Sie diese Möglichkeit nutzen.
Arbeitsamt
- Das Arbeitsamt teilt Ihnen eine Betriebsnummer mit, wenn Sie Arbeitnehmer/innen beschäftigen und Ihren Betrieb dort anmelden. Die Betriebsnummern müssen Sie in die Versicherungsnachweise Ihrer Arbeitnehmer/innen eintragen.
- Auch wenn Sie einen schon bestehenden Betrieb übernehmen, müssen Sie eine neue Betriebsnummer beantragen, da Sie an den Inhaber eines jeden Betriebes gebunden ist.
- Gleichzeitig erhalten Sie auch ein »Schlüsselverzeichnis« über die Art der versicherungspflichtigen Tätigkeiten, die Sie für die Anmeldung zur Berufsgenossenschaft benötigen.
Krankenkasse
- Ihre versicherungspflichtigen Mitarbeiter müssen Sie bei den Ortskrankenkassen, bei einer Ersatzkasse oder bei einer Innungskrankenkasse anmelden.
- Auch von Ihrer Krankenkasse erhalten Sie eine Betriebsnummer.
Versorgungsunternehmen
- e nach Bedarf sollten Sie mit den zuständigen Versorgungsunternehmen (zum Beispiel Stadtwerke, Elektrizitätswerke usw.) Lieferverträge für Wasser, Strom, Gas usw. abschließen.
- Das gleiche gilt für die Entsorgung (zum Beispiel Abwasser und Müllbeseitigung).
Handelsregister, Partnerschaftsregister
Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Sie Ihr Unternehmen in das Handels- bzw. Partnerschaftsregister beim örtlichen Amtsgericht eintragen lassen. Die Eintragung erfolgt über den Notar (s. Recht).
Benötigen Sie besondere Genehmigungen?
Trotz Gewerbefreiheit besteht für verschiedene Gewerbezweige eine besondere Genehmigungspflicht. Folgende Anforderungen müssen Sie beachten:
- Handwerk: Eintragung in die Handwerksrolle bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer.
- Der selbständige Betrieb eines Handwerks ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen Personen gestattet.
- Fragen Sie im Zweifelsfall Ihre Handwerkskammer oder die Behörden der Länder, ob Ihr neues Unternehmen in die Handwerksrolle einzutragen ist oder nicht. Handwerksrollenpflichtig sind alle wesentlichen, den Kern- bereich eines Handwerks ausmachenden Tätigkeiten. Für Tätigkeiten, die in kurzer Anlernzeit erlernbar sind, ist eine Eintragung in die Handwerksrolle nicht erforderlich.
- Eine Eintragung setzt voraus, daß Sie als Inhaber des Betriebes die Meisterprüfung abgelegt haben oder im Besitz einer Ausnahmebewilligung sind. Letztere wird von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer erteilt.
- Ausnahmebewilligungen sollen insbesondere in den neuen Bundesländern im Interesse eines zügigen Aufbaue mittelständischer Existenzen großzügig erteilt werden. Dies gilt auch für Meister der ehemals volkseigenen Industrie. Einzelheiten regelt eine Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 6.12.1991 zur Ausübung eines Handwerks.
- Industrie: Die Errichtung von Anlagen mit besonderen Umwelteinflüssen muß nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt werden.
- Einzelhandel: Für verschiedene Handelsbereiche sind besondere Sachkundenachweise notwendig (Milch, Arzneimittel usw.).
- Gaststätten und Hotels: Erforderlich ist eine Erlaubnis, die Sie nach einer eintägigen Unterweisung bei der zuständigen IHK vom Gewerbeamt erhalten.
- Verkehrsgewerbe: Die geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen, Mietwagen und Taxen ist genehmigungspflichtig. Die Konzessionen erteilt das zuständige Gewerbeamt, bzw. das Regierungspräsidium.
- Reisegewerbe: Keine feste Betriebsstätte, die Reisegewerbekarte stellt das zuständige Gewerbeamt aus.
- Freiberufler: Bei den »geregelten« Freien Berufen (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte oder Steuerberater) ist die Niederlassung mit einer Pflichtmitgliedschaft in der zuständigen Kammer verbunden. Bei den »ungeregelten« Freien Berufen (z.B. Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler) bedarf es keiner besonderen Genehmigung.
Für eine Reihe weiterer Gewerbezweige gelten ebenfalls besondere Vorschriften (z.B. Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Zuverlässigkeit durch das Gewerbeamt):
- Handelsvertreter
- Automatenaufsteller
- Bewachungs- und Versteigerungsgewerbe
- Spielhallen
- Pfandvermittler und Pfandverleiher
- Fahrschulen
- Güterkraftverkehr usw.
4. Versicherungen und Altersvorsorge
Überprüfen Sie Ihre Unternehmensrisiken!
Mit Hilfe der folgenden Checkliste können Sie sich einen Überblick darüber verschaffen, welche Risiken Sie in Ihrem Unternehmen versichern sollten, welche nicht. Fragen Sie sich bei jeder Gefahrenart, wie hoch das Risiko im schlimmsten Fall ist. Ob Sie es selbst tragen können oder ob Sie es in jedem Fall versichern sollten.
Kreuzen Sie in der entsprechenden Spalte an! Aber auch wenn Sie die Spalte »Selber tragen« angekreuzt haben, sollten Sie mit Ihrem Versicherungsberater über die Risiken sprechen. Denn oft lassen sich die weniger gravierenden Risiko-Bereiche zu günstigen Prämien in bestehende Verträge mit einbeziehen.
Beachten Sie, daß in manchen Branchen Versicherungspflichten bestehen.
Art der der Gefahr und Versicherung
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Risiko versichern
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selber tragen
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Feuer, Explosion
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Sturm
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Wasser
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Einbruchdiebstahl
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Montage
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Maschinenbruch
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Warentransporte
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Betriebsunterbrechung
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Feuer
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Energieausfall
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Verseuchung
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Maschinenbruch
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Computerausfall
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Betriebshaftpflicht
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Umwelthaftpflicht
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Produkthaftpflicht
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Vermögensschaden
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Haftpflicht
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Kraftfahrzeug-Teilkasko
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Kraftfahrzeug-Vollkasko
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Firmen-Rechtsschutz
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Beraubung, Sabotage
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Unterschlagung
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Forderungsausfall
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Auslandsrisiken
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Die wichtigsten Privat-Versicherungen für junge Unternehmer/innen
Krankenversicherung Wer vor seiner Selbständigkeit Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse war, kann freiwilliges Mitglied seiner Krankenkasse bleiben oder sich privat versichern.
Krankentagegeldversicherung
- Wenn Sie freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse bleiben, bekommen Sie bei längerer Krankheit meist ein Krankentagegeld.
- Einige Ortskrankenkassen bieten kein Krankentagegeld an, andere 00 Mark ab dem 15. Tag der Arbeits- unfähigkeit; Ersatzkassen ab dem 22. Tag (DAK) oder 29. Tag (TK).
- Das Tagegeld ist auf 78 Wochen in 3 Jahren begrenzt. Bei einer privaten Versicherung können Sie eine Zusatzpolice bekornmen. 100 Mark Krankentagegeld ab dem 4. Tag kostet einen 30jährigen monatlich etwa 20 Mark, ab dem 15. Tag 87 und ab dem 22. Tag nur 44 Mark. Allerdings darf die private Krankentagegeldversicherung Ihr Nettomonatseinkommen nicht überschreiten.
Risikolebensversicherung
- Zur Absicherung Ihrer Familie oder von Krediten sollten Sie eine Risikolebensversicherung haben.
- Sie zahlt im Todesfall die Versicherungssumme an die Hinterbliebenen oder den Kreditgeber.
- Ein 30jähriger, der einen Zehnjahresvertrag über garantierte 100.000 Mark abschließt, zahlt dafür 350 bis 500 Mark im Jahr.
- Sie übernimmt z.B. für die Ehefrau eines verstorbenen Selbständigen die Rückzahlung von Krediten.
Private Kapitallebensversicherung
- Sie bringt dem Versicherten im Alter eine schöne Summe.
- Sie sichert im Todesfall vor Ablauf des Vertrags die Hinterbliebenen finanziell ab.
- Beim Abschluß wird eine Summe vereinbart, die das Versicherungsunternehmen beim Tod des Versicherten oder Ablauf der Police zahlen muß. Da der Versicherungssumme Gewinnanteile zugerechnet werden, erhöht sich dieser Betrag kontinuierlich. Binnen 25 Jahren verdoppelt sich so der ursprüngliche Betrag.
Gesetzliche Unfallversicherung
- Sie wird über die Berufsgenossenschaften abgeschlossen.
- Selbständige sind dort entweder bis zu bestimmten Grenzen pflichtversichert oder können sich innerhalb festgelegter Einkommensgrenzen freiwillig versichern.
- Allerdings bietet die Mitgliedschaft in der zuständigen Berufsgenossenschaft allein lediglich begrenzten Schutz für den Existenzgründer. Denn dies zahlt nur für die Folgen von Arbeitsunfällen.
Berufsunfähigkeitsversicherung
- Die gesetzliche Rentenversicherung und Absicherung bei der Berufsgenossenschaft sollten Sie durch eine Berufsunfähigkeitsversicherung ergänzen.
- Wenn Sie nach sechs Monaten Krankheit nicht mehr arbeiten können, bekommen Sie hier eine zusätzliche Rente.
- Die Versicherer bieten einen Staffel- und Pauschaltarif.
- Der Staffeltarif bringt schon bei 25-prozentiger Invalidität eine kleine Rente. Sie steigt mit dem Invaliditätsgrad.
- Der Pauschaltarif beginnt erst mit 50 Prozent Invalidität.
- Als Faustregel gilt: Die zusätzliche Rente sollte mindestens ein Drittel Ihres Arbeitseinkommens decken.
Absicherung mitarbeitender Ehegatten
- Ein vertragliches festgelegtes Ehegatten-Arbeitsverhältnis schützt Ehepartner vor dem Zugriff auf Ihr Privatvermögen.
- In einem solchen Ehegatten-Arbeitsverhältnis genießen Sie den Unfallversicherungsschutz der Berufsgenossen- schaft Ihres Ehegatten.
- Als Angestellter bzw. Angestellte sind Sie sozialversicherungspflichtig.
- Als freier Mitarbeiter bzw. freie Mitarbeiterin sollten Sie freiwillige Kranken- und Rentenversicherungen, sowie eine private Lebensversicherung abschließen.
Altersvorsorge
Sie können sich, wenn nicht andere Bestimmungen entgegenstehen entscheiden zwischen:
- Pflichtversicherung auf Antrag
- freiwilliger Weiterversicherung
- privater Lebensversicherung
- sonstiger Altersvorsorge.
Eine falsche Entscheidung kann bewirken, daß ein Anspruch auf Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente endgültig verloren geht. Dringend zu empfehlen ist der Besuch der örtlichen Beratungsstelle der Bundes- bzw. Landesversicherungsanstalt.
5. Buchführung
Damit Sie Ihren neuen Steuerpflichten nachkommen können, müssen Sie nun
Geschäftsunterlagen aufbewahren
- alle geschäftlichen Belege
- auch die für die Vorbereitung Ihrer Existenzgründung (z.B. Reisekosten, Beratungshonorare). Solche Vorlaufkosten sind bereits Betriebsausgaben und können steuermindernd wirken.
Geschäftsvorgänge sorgfältig aufzeichnen
- als Kleingewerbler oder Freiberufler in Form eines Kassenbuches und einer Einnahme-Überschuß-Rechnung
- als Vollkaufmann in Form einer ordnungsgemäßen (doppelten) Buchführung und einer Bilanz zum Jahresabschluß
- als Handeltreibender zusätzlich in Form eines Wareneingangs/Warenausgangsbuchs
- Steuererklärungen abgeben
- Steuervorauszahlungen leisten und Steuerbescheide bezahlen.
Sie müssen Ihre Einkommensteuer, aber auch Gewerbe- und Umsatzsteuer immer im voraus - in Raten bis zu festgesetzten Terminen - alle Vierteljahre zahlen. Wegen der üblichen Verluste zum Start einer selbständigen Existenz kommt oft für das erste Geschäftsjahr kein Gewinn zustande. Damit entfallen Einkommensteuer und somit deren Vorauszahlungen.
Wichtig: Allein werden Sie sich im Dickicht der Steuerbestimmungen und Formalitäten kaum zurechtfinden. Sie könnten folgenschwere Fehler machen. Darum: Suchen Sie sich schon in einem frühen Stadium Ihrer Existenzgründung einen Steuerberater.
6. Marketing
Marketing ist mehr als Werbung. Als Unternehmer haben Sie eine ganze Reihe von Einflußmöglichkeiten, um Ihre Ziele zu erreichen.
Das Produkt- bzw. Leistungsprogramm
- Stoßen Sie in eine Marktnische vor.
- Schaffen Sie etwas Neues.
- Ergänzen Sie Ihr Angebots-Sortiment um neue, zukunftsorientierte Leistungen.
- Ergänzen Sie gegebenenfalls Ihre Leistung so, daß Sie dem Kunden alles »aus einer Hand« anbieten können.
- Passen Sie Ihr Angebot dem Kundengeschmack an.
- Setzen Sie Leistungen ab, die wegen hoher Kosten keinen Gewinn bringen.
Preise und Konditionen.
Der Preis ist für den Kunden ein bestimmendes, aber nicht das alleinige Entscheidungskriterium. Viele Produkte, insbesondere Luxusartikel, werden gekauft, nicht obwohl sie teuer sind, sondern weil sie teuer sind. Entziehen Sie sich dem reinen Preiswettbewerb, indem Sie Ihren Produkten einen Zusatznutzen verschaffen oder indem Sie sie als preiswürdig, aber nicht als billig, verkaufen.
Werbung und Verkaufsförderung
Durch gezielten Einsatz dieser Instrumente können Sie Ihre Leistungsfähigkeit herausstellen (s. Werbung).
Vertriebsart
Insbesondere produzierende Betriebe haben die Wahl, ob sie ihre Leistungen direkt an die Kunden oder indirekt über Groß- oder Einzelhändler verkaufen. Eine relativ neue Vertriebsart ist das Franchising (siehe Neugründung oder Übernahme).
Serviceleistungen
Ein guter Service und ein guter Kundendienst können den Kunden langfristig an den Betrieb binden. Bei technisch und qualitativ hochwertigen Produkten oder Leistungen spielen Service oder Leistungen eine wichtige Rolle bei der Kaufentscheidung.
Kundenpflege
- Stammkunden
Neue Kunden sind teuer, Stammkunden sind billiger. Studien belegen, daß die Gewinnung eines neuen Kunden ca. 6x teurer ist, als die Pflege eines alten.Machen Sie also aus neuen Kunden zufriedene Stammkunden. Die richtige Offerte und die richtige Adressenliste sind die wichtigsten Erfolgsfaktoren für das direkte Marketing. Für jeden Produktnutzen einen eigenen Kundenkreis zu finden, ist die Chance des Direktmarketings.
- Datenbank über Stammkunden
Eine Datenbank ist konsequente Fleißarbeit. Nach und nach fügen Sie immer mehr Namen und ergänzende Informationen hinzu. Beginnen Sie, wenn Ihr Adressenbestand noch klein ist. Ihre Datenbank gibt Auskunft: Welches Zubehör kann Ihr Kunde brauchen (Zusatzbedarf)? Welche Anschaffung zieht logisch welche andere nach sich (Kettenbedarf)? Wann ist die vom Kunden zuletzt gekaufte Ware aufgebraucht, veraltet, wann ist also Ersatzbedarf fällig? Welche Kunden haben eine Treueprämie verdient?
- Kontakte zu alten Kunden
Informieren Sie Ihre Stammkunden regelmäßig über neue Entwicklungen, die unmittelbar Ihr Angebot berühren, neue Produkte, Modetrends, Marktlage. Sprechen Sie den Kunden möglichst persönlich an. Lassen Sie alte Kunden wissen, wie sehr Sie ihre Treue schätzen. Geben Sie ihren Stammkunden per Brief oder Telefon Vorzugsinformationen: aktuelle Muster sind eingetroffen, ein Sonderposten liegt abrufbereit.
- Extras für neue Kunden
Neugewonnene Kunden reagieren sensibler als Stammkunden. Sie registrieren gute Leistungen aber auch Enttäuschungen besonders aufmerksam. Zeigen Sie ihnen, daß Sie sie als Partner schätzen. Versandhäuser legen oft ein »Dankeschön für Ihre erste Bestellung« dazu. Sympathisch ist ein »Neukunden-Paket«, das den Neuankömmling willkommen heißt und ihm Ansprechpartner gibt.
7. Werbung
Geschäftsidee, Unternehmenskonzept und Finanzierung stehen. Jetzt müssen Sie Ihre Kunden für sich gewinnen. Durch Werbung.
Der Start Ihres Unternehmens wird um so leichter verlaufen, je besser Sie Ihre Werbung geplant und auf Ihre Zielgruppe abgestimmt haben.
- Werben Sie zielgruppengerecht
Über Ihre Zielgruppe haben Sie sich schon bei der Konzeption Ihres Unternehmens Gedanken gemacht (s. Konzept).
- Welche Bedürfnisse und Wünsche hat diese Zielgruppe?
- Wo leben Ihre potentiellen Kunden? Analysieren Sie Ihre Konkurrenten
Welches Angebot bieten Ihre Konkurrenten? Messen Sie sich an Ihren Mitbewerbern, und machen Sie deren Schwächen zu Ihren Stärken. Stellen Sie Ihre Stärken in Ihrer Werbung heraus; unterlassen Sie aber eine vergleichende Werbung, denn die ist verboten.
- Erstellen Sie ein einheitliches Erscheinungsbild
Sie verstärken den Effekt Ihrer Werbemaßnahmen, wenn Sie immer mit dem gleichen Erscheinungsbild auftreten (Corporate Identity). Grundlage ist ein einprägsames Firmensignet, das einen Bezug zu Ihrer Leistung oder zu Ihrem Produkt herstellen soll. Verwenden Sie auch Ihren Namen in Ihrem Signet. Ihr Signet und Ihre Firmennamen müssen in allen Werbemaßnahmen aufeinander abgestimmt und konsequent eingesetzt werden.
- Legen Sie Ihre Werbebotschaft fest
Vermitteln Sie Ihrem Kunden einen Nutzen. Zeigen Sie ihm, warum er gerade bei Ihnen kaufen oder bestellen soll. Heben Sie den Vorteil Ihres Produktes oder Ihrer Leistung heraus.
- Kalkulieren Sie Ihren Werbeetat
Auch Kleinbetriebe solten 2 bis 3 Prozent ihres Umsatzes in die Werbung investieren. In der Anfangsphase sollte es sogar noch etwas mehr sein. Disponieren Sie dabei auch langfristig, und entscheiden Sie sich, wieviel Geld Sie für welches Werbemedium ausgeben wollen. Sparen Sie nicht an der Gestaltung Ihrer Werbemittel. Eine billig aufgemachte Werbung kann zur Antiwerbung werden.
- Machen Sie sich den Rat der Experten zunutze
Scheuen Sie sich nicht, Profis mit Ihrer Werbung zu beauftragen. Werbe- und PR-Agenturen können Ihre Werbe- ausgaben effektiver ausnutzen.
- Bauen Sie eine Kundenkartei auf
Erfassen Sie außer Namen und Anschriften Ihrer Kunden auch persönliche Dinge wie Geburtstag und Hobbys. Halten Sie fest, wann Sie welche Leistungen erbracht haben. Nutzen Sie Kundenkartei und EDV für Direktwerbeaktionen.
- Stellen Sie einen Werbeplan auf
Terminieren Sie den zeitlichen Einsatz Ihrer Werbemittel. Mit der Eröffnungswerbung alleine ist es nicht getan. Sorgen Sie dafür, daß der Werbeeffekt nicht sofort verpufft, und disponieren Sie Ihre Aktivitäten für die nächsten Monate.
Wählen Sie das richtige Werbemedium
Werbemittel bei anonymen, überregionalen Zielgruppen
- Die Tageszeitung: Mit Tageszeitungen können Sie einen großen Publikumskreis ansprechen. Wenn Ihre Zielgruppe aber klein und abgegrenzt ist, dann haben Sie auch erhebliche Streuverluste. Regelmäßige Kleinanzeigen bringen größeren Werbeerfolg als eine große, einmalige Anzeige. Nutzen Sie die Rabatte bei wiederkehrenden Anzeigen.
- Anzeigenblätter: Die Anzeigen sind billiger als in der Tageszeitung, und die Anzeigenblätter werden intensiv gelesen.
- Radiowerbung: Nutzen Sie die neu entstandenen Lokalsender, um Ihre Kunden über die Neueröffnung und über Sonderangebote und Sonderaktionen zu informieren. Wie bei Tageszeitungen erreichen Sie schnell eine breite Zielgruppe. Setzen Sie dabei auf den Wiederholungseffekt.
- Verkehrsmittelwerbung: Aufschriften auf Bussen, Straßenbahnen oder Taxis haben einen großen Aufmerksamkeits- wert, wenn sie originell gestaltet sind.
- Kino- und Funkwerbung: Vor allem jüngeres Publikum können Sie mit dieser Werbung ansprechen.
Werbemedien bei abgegrenzter, regionaler Zielgruppe
- Prospekte: Mit Prospekten erreichen Sie Ihren Kunden direkt. Sie vermeiden Streuverluste. Ein gut gestalteter Prospekt mit Fotos ist eine hervorragende Visitenkarte.
- Werbebriefe: Sprechen Sie Ihren Kunden mit persönlicher Anrede direkt an. Informieren Sie auf einer Seite über Ihr Angebot. Gestalten Sie den Brief wie eine geschäftliche Korrespondenz, und verschicken Sie ihn nicht als Drucksache.
- Wurfzettel: Mit Wurfzetteln können Sie eine bestimmte Käuferschicht kurz und schnell über Ihr Angebot unterrichten.
- Plakatwerbung: Werbeeffekt erreichen Sie nur bei großflächigen Plakaten. Der Werbeeffekt verpufft nach wenigen Wochen.
- Werbegeschenke: Individuelle Werbegeschenke erhalten die Freundschaft.
- Tag der Offenen Tür: Verbunden mit einer Ausstellung, z.B. über Ihre Arbeit, können Sie so Ihre Kunden von Ihrer Leistungsfähigkeit überzeugen.
Werbemittel, die Sie ständig einsetzen können und sollten
- Fahrzeugbeschriftung Ihrer Firmenfahrzeuge
- Außenwerbung an Gebäuden
- Referenzmappen über Ihre Produkte und Kunden
- Öffentlichkeitsarbeit: über Presseveröffentlichungen
8. Die Steuer
Als Selbständige/r haben Sie es mit einer ganzen Reihe von Steuern zu tun:
- Einkommensteuer (Ihrer bisherigen Lohnsteuer entsprechend) Die Einkommensteuer müssen Sie als Person bezahlen. Sie richtet sich nach dem persönlichen Gewinn, den Sie (nach Abzug aller Betriebsausgaben) mit Ihrem Unternehmen erwirtschaften. Im ersten Jahr Ihrer Selbständigkeit geht das Finanzamt dabei von Ihren Angaben über den erwarteten Gewinn aus.
- Körperschaftssteuer (u.a. GmbH, AG) Körperschaftssteuer wird auf nicht ausgeschüttete (45%) und ausgeschüttete Gewinne (30%) des Unternehmens erhoben. Die Gesellschafter müssen die an sie ausgeschütteten Gewinne dann im Rahmen ihrer Einkommensteuer versteuern. Schon gezahlte Körperschaftssteuer wird dabei angerechnet.
- Lohnsteuer (müssen Sie einbehalten und an das Finanzamt weiterleiten, wenn Sie Mitarbeiter/ -innen beschäftigen).
- Gewerbesteuer muß jeder Gewerbebetrieb zahlen und zwar an das Stadt- oder Gemeindesteueramt. Die Höhe der Gewerbesteuer ergibt sich aus dem Kapitalvermögen und dem Ertrag eines Gewerbebetriebes. Dieser Betrag wird dann noch multipliziert mit einem sogenannten »Hebesatz«, der immer für eine bestimmte Gemeinde gilt.
- Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) müssen Sie auf alle Rechnungsbeträge aufschlagen. Sie beträgt derzeit 15%. Für eine Reihe von Erzeugnissen und Dienstleistungen (z.B. Lebensmittel, Bücher, Zeitschriften) sind dies 7%. Die Summe der Umsatzsteuern, die Sie Ihren Kunden berechnet haben, ist fremdes Geld. Sie müssen diese Steuern umgehend abführen. Von diesem Betrag können Sie vorher aber die Umsatzsteuern abziehen, die Sie wiederum im selben Zeitraum an Ihre Lieferanten z.B. bezahlt haben.
Wichtig: In der Regel zahlt ein junges Unternehmen in der Anfangsphase keine oder nur wenig Steuer, weil das Finanzamt die hohen finanziellen Belastungen in dieser Zeit anrechnet. Wenn aber Ihre Geschäfte dann gut laufen, kann es Ihnen passieren, daß das Finanzamt - im dritten oder vierten Jahr etwa - die Steuerforderungen drastisch erhöht. Und wenn dann zur gleichen Zeit z.B. noch Nachzahlung ansteht, geraten Sie schnell in finanzielle Schwierigkeiten. Darum: Richten Sie sich auf derartige Finanzamts-Forderungen ein: Legen Sie Ihre Steuer-Anteile auf die hohe Kante! Beachten Sie dabei, daß Sie die Einkommens-, Körperschafts- und Gewerbesteuer vierteljährlich im voraus zahlen müssen. Die Umsatzsteuer muß monatlich im voraus angemeldet werden. Sorgen Sie dafür, daß Sie - auch für diesen Steuer-Fall - zahlungsfähig (liquide) bleiben!
Damit Sie Ihren neuen Steuerpflichten nachkommen können, müssen Sie nun
a) Geschäfts-Unterlagen aufbewahren
- alle geschäftlichen Belege
- auch die für die Vorbereitung Ihrer Existenzgründung (z.B. Reisekosten, Beratungshonorare). Solche Vorlaufkosten sind bereits Betriebsausgaben und können steuermindernd wirken.
b) Geschäftsvorgänge sorgfältig aufzeichnen
- als Kleingewerbler oder Freiberufler in Form eines Kassenbuches und einer Einnahme-Überschuss-Rechnung
- als Vollkaufmann in Form einer ordnungsgemäßen (doppelten) Buchführung und einer Bilanz zum Jahresabschluß
- als Handeltreibender zusätzlich in Form eines Wareneingangs/Warenausgangsbuchs
- Steuererklärungen abgeben
- Steuer-Vorauszahlungen leisten und Steuerbescheide bezahlen. Sie müssen Ihre Einkommen-Steuer, aber auch Gewerbe- und Umsatzsteuer immer im voraus - in Raten bis zu festgesetzten Terminen - alle Vierteljahre zahlen. Wegen der üblichen Verluste zum Start einer selbständigen Existenz kommt oft für das erste Geschäftsjahr kein Gewinn zustande. Damit entfallen Einkommensteuer und somit deren Vorauszahlungen.
Wichtig: Allein werden Sie sich im Dickicht der Steuer-Bestimmungen und Formalitäten kaum zurechtfinden. Sie könnten folgenschwere Fehler machen. Darum: Suchen Sie sich schon in einem frühen Stadium Ihrer Existenzgründung einen Steuerberater. zurück zur Liste
9. Steuerwegweiser für junge Unternehmerinnen und Unternehmer
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Gewerbliche Berufe
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Andere selbständige Berufe
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Wer:
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Gemeint sind solche Tätigkeiten, für die gewerberechtliche Vorschriften wie Gewerbeordnung, Gaststättengesetz und Handwerksordnung gelten.
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Hierunter fallen die selbständigen nichtgewerblichen Berufe.
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Beispiele:
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Handwerksbetriebe, Handelsgeschäfte, Gaststätten / Hotelbetriebe, Selbständige Handelsvertreter
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Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten/Ingenieure, Heilpraktiker / Krankengymnasten
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Anmeldung bei:
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-Neugründung (Betriebseröffnung) - Übernahme eines bereits bestehenden Unternehmens - Gründung einer Handelsgesellschaft
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- Aufnahme der Tätigkeit - Übernahme einer Praxis / eines Büros - Eintritt in die Sozietät
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Wo:
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Beim Gewerbe-/Ordnungsamt der Stadt/Gemeinde, in deren Bezirk der Betrieb liegt.
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Beim Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen, sofern Sie dort auch Ihre berufliche Tätigkeit ausüben. Eröffnen Sie Ihre Praxis/Ihr Büro in einem anderen Bezirk der gleichen Stadt/einer anderen Stadt, dann wenden Sie sich bitte an das dortige Finanzamt
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Wann:
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Gleichzeitig mit der Eröffnung. Erkundigen Sie sich innerhalb eines Monats bei Ihrem Finanzamt (das Amt, in dessen Bezirk der Betrieb liegt), ob Sie steuerlich erfaßt sind. Angaben zu den persönlichen Verhältnissen, zum Unternehmen, zur Besteuerung.
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Innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit. Angaben zu den persönlichen Verhältnissen, zum Unternehmen, zur Besteuerung.
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Hinweis: Zum Zwecke der Besteuerung werden Sie nach dem voraussichtlichen Umsatz und Gewinn befragt. Schätzen Sie realistisch! Die Angaben werden benötigt, um Steuervorauszahlungen festzusetzen. Sie stellen schon hier die Weichen, durch zutreffende Vorauszahlungen Steuernachforderungen zu verhindern. Ferner müssen Sie Angaben zur Umsatzbesteuerung und zum Lohnsteueranmeldungsverfahren machen. Dazu finden Sie Erläuterungen unter "Umsatzsteuer" und "Lohnsteuer".
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Gewerbliche Berufe
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Andere selbständige Berufe
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Aufzeichnungen / Gewinnermittlung:
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Aufeichnungen im Rahmen einer kaufmännischen Buchführung gemäß Handels- und Steuerrecht: Gewinnermittlung durch Betriebsvermögens-vergleich oder Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle im Rahmen einer Einnahme-Überschuß-Rechnung: Gewinnermittlung durch Abzug der Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen
Welche Gewinnermittlungsart zulässig ist, entscheidet sich nach handels- und steuerlichen Vorschriften. Bitte wenden Sie ggf. an Ihren steuerlichen Berater.
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Aufeichnungen im Rahmen einer kaufmännischen Buchführung gemäß steuerrechltichen Vorschriften: Gewinnermittlung durch Betriebsvermögens Vergleich oder Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle im Rahmen einer Einnahme-Überschuß-Rechnung: Gewinnermittlung durch Abzug der Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen
Beide Gewinn Ermittlungsarten sind zulässig
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Betriebsausgaben: zurück zur Liste Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Auch Absetzung für Abnutzung (Abschreibung) ist Betriebsausgabe. Abzuschreiben sind u.a. Anschaffungs- oder Herstellungskosten eigener Gebäude und beweglicher Wirtschaftsgüter, die selbständig nutzbar sind. Zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen ist eine Sonderabschreibung neuer beweglicher Wirtschaftsgüter in Höhe von zusätzlich 20% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter den Voraussetzungen des § 7 g EStG möglich. Zur Prüfung der Voraussetzungen sowie der Zweckmäßigkeit einer Inanspruchnahme der Sonderabschreibung befragen Sie bitte Ihren steuuerlichen Berater. Haben Sie z.B. hohe Anlaufsverluste, "benötigen" Sie die Sonderabschreibung nicht. Daneben sieht das Einkommenssteuerrecht weitere Sonderabschreibungen vor, z.B. für Bestimmte Baumaßnahmen.
Geringwertige Wirtschaftsgüter sind im Jahr der Anschaffung sofort in vollem Umfang Betriebsausgabe. Es handelt sich hier um abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter, die selbständig nutzbar sind und deren Anschaffungs-/Herstellungskosten oder Einlagewert nicht über 800 DM (ohne Umsatzsteuer) liegen.
Alle Abschreibungsangaben müssen aus der Buchführung ersichtlich oder in einem Verzeichnis aufgeführt sein.
Werbegeschenke, die nicht teurer als 75 DM (ohne Umsatzsteuer, soweit diese als Vorsteuer abgezogen werden darf) sind, sind ebenfalls steuerliche Betriebsausgaben. Die Freigrenze von 75 DM gilt pro Empfänger pro Jahr.
Auch Bewirtungskosten sind Betriebsausgaben, wenn sie betrieblich veranlaßt sind. Der steuerlich zulässige Abzug ist auf 80% der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen begrenzt.
Aufwendungen für Werbegeschenke und Bewirtungskosten sind nur dann abziehbar, wenn Sie einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.
Betriebseinnahmen: zurück zur Liste Hierzur zählt in erster Linie Ihr Umsatz. Bitte berücksichtigen Sie aber auch Ihren Eigenverbrauch von vornhinein in angemessener Höhe. Dies ist wichtig für alls Steuern, die abhängig sind vom Betriebsergebnis, und für die Umsatzsteuer. Sie ersparen sich vermeidbare, unter Umständen hohe Steuernachforderungen!
Eigenverbrauch ist im wesentlichen die Privatentnahme von Gegenständen und Dienstleistungen:
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Gewerbliche Berufe
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Andere Berufe
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Privater Verbrauch betrieblich / beruflich genutzter Gegenstände:
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Möbelhändler entnimmt seinem Geschäft einen Schrank für seine Wohnung.
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Rechtsanwalt entnimmt seinem Büro einen Schreibtisch für seine Kinder
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Private Verwendung betrieblich / beruflich genutzter Gegenstände: Sie benutzen das für betriebliche / berufliche Zwecke angeschaffte KfZ für Privatfahrten.
Nach dem Jahressteuergesetz 1996 ist eine pauschale Schätzung des privaten Nutzungsanteils (bislang in der Regel 30 bis 35%) nicht mehr zulässig. Der private Nutzungsanteilkann entweder durch exakten Nachweis - ständiges Führen eines Fahrtenbuches - oder durch eine neue Form der Pauschalierung ermittelt werden: zugrundegelegt wird ein Prozent des Listenpreises des Fahrzeugs (auch bei gebraucht gekauften Fahrzeugen). Dieser Betrag erhöht sich um die nicht abzugsfähigen Kosten für Fahrten zwischen Wohnuing und Betriebsstätte, indem die Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Betrieb / Büro mit 0,03% des Listenpreises multiolizioert werden. Davon wird wieder der Pauschbetrag von 0,70 DM pro Entfernungskilometer abgezogen. Wenn das KfZ gebraucht gekauft wurde, bereits voll abgeschrieben ist oder in nur sehr geringem Umfang privat genutzt wird, ist häufig das Führen eines Fahrtenbuches für Sie vorteilhafter.
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Gewerbliche Berufe
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Andere selbständige Berufe
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Private Dienstleistungen:
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Der Innhaber eines KfZ-Betriebes repariert den Pkw seiner Ehefrau unentgeldlich.
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Der Heilpraktiker behandelt einen Bekannten unentgeldlich.
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Die dadurch verursachten Kosten (einschließlich des Werts der dafür entnommenen Gegenstände) dürfen den Gewinn nicht mindern. Die Beträge sind zugleich die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Der Unternehmerlohn gehört nicht zu den Kosten.
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Gewerbliche Berufe
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Andere selbständige Berufe
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Weitere Aufzeichnungen:
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Gesonderte Aufzeichnungen des Wareneingans in einem Wareneingangsbuch oder auf besonderen Konten innerhalb der Buchführung. Die Aufzeichnungen müssen die folgenden Angaben enthalten:
- Tag des Wareneingangs oder Datum der Rechnung,
- Firma und Anschrift des Lieferanten,
- handelsübliche Bezeichnung der Ware,
- Preis,
- Beleghinweis.
Gesonderte Aufzeichnung des Warenausgangs nur bei sog. Großhandelsgeschäften (Zulieferer und Erzeuger, die an andere gewerbliche Unternehmen liefern.
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- keine -
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Allgemeines zu Zahlungsfristen: Steuerschulden sind Bringschulden, d.h., Sie haben dafür Sorge zu tragen, daß die Zahlungrechtzeitig beim Finanzamt eintrifft. Zhlungen sind unbar zu leisten.
Die Zahlung gilt als entrichtet:
- bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln (z.B. Scheck) am Tag des Eingangs,
- bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finazbehörde und bei Einzahlung mit Zahlschein, Zahlkarte oder Postanweisung an dem Tag, an dem der Betrag der Finanzbehörde gutgeschrieben wird.
- bei Vorliegen einer Lastschrifteinzugsermächtigung am Fälligkeitstag. Überschreiten Sie die Fälligkeitstermine um mehr als 5 Tage(sog. Schonfrist - gilt nicht bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln), dann fallen Säumniszuschläge an. Diese betragen 1% des auf 100 DM abgerundeten Steuerbetrags pro angefangenen Monat der Säumnis.
Um Fristüberschreitungen zu vermeiden, ist es zweckmäßig, einen Steuerkalender zu führen (die einzelnen Fristen sind im Merkblatt unter der jeweiligen Steuerart angeführt). Zeichnet sich eine Zahlungsschwierigkeit ab, so stellen Sie rechtzeitig (d.h. vor Fälligkeit) einen Stundungsantrag. Bedenken Sie jedoch, daß die für Ihre Arbeitnehmer einzubehaltende Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. Reicht der geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht aus, so muß entweder der Arbeitnehmer den Fehlbetrag zur Verfügung stellen oder Sie haben einen entsprechenden Teil der Bezüge zurückzubehalten und abzuführen.
Lastschrifteinzugsverfahren: zurück zur Liste Das Lastschrifteinzugsverfahren trägt dazu bei, die Zahlung fälliger Beträge zu vereinfachen und die dabei entstehenden Kosten zu reduzieren; in der Finanzverwaltung wird es seit Jahren mit hoher Beteiligung zur Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer und der monatlich oder vierteljährlich anzumeldenden Lohn- und Umsatzsteuern eingesetzt.
Sie können davon ausgehen, daß Ihr Girokonto beim Lastschrifteinzug nicht früher als bei Zahlung durch Scheck belastet wird. Unabhängig davon gilt der eingezogene Betrag aber als bereits am Fälligkeitstag beim Finanzamt eingegangen. Auch bei verspäteter Abbuchung entstehen also keine Säumniszuschläge.
Es werden nur die Beträge von Ihrem Girokonto eingezogen, die Sie in Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Lohnsteuer-Anmeldung angemeldet haben. Sollte im Einzelfall ein höherer Betrag vom Finanzamt mit besonderem Bescheid festgesetzt werden, ist die Differenz zu dem von Ihnen angemeldeten Betrag durch Überweisung oder Scheck zu zahlen.
Damit behalten Sie die Möglichkeit, den Bescheid vor der Zahlung zu überprüfen.
Natürlich können Sie nach den allgemeinen Regeln des Lastschriftverkehrs auch Ihrem Kreditinstituts gegenüber der Belastung Ihres Kontos widersprechen und so die Aufhebung einer Ihrer Ansicht nach unberechtigten Lastschrift erreichen.
Um das Verfahren übersichtlich und leicht nachvollziehbar zu halten, wird keine Verrechnung zwischen angemeldeten Erstattungs- und Zahlungsansprüchen aus verschiedenen Abgabezeiträumen vorgenommen, also auch nicht zwischen Lohn- und Umsatzsteuer.
Die Steuern im einzelnen:
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