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ERP-Beteiligungsprogramm

Wer kann gefördert werden?

Mit Hilfe des ERP-Beteiligungsprogrammes soll die Eigenkapitalbasis von kleinen und mittleren Unternehmen gestärkt werden. Dafür können Kapitalbeteiligungsgesellschaften Haftungskapital bereitstellen. Hierfür erhalten die Kapitalbeteiligungsgesellschaften aus dem ERP-Beteiligungsprogramm Refinanzierungskredite.

Was wird mitfinanziert?

Die Erweiterung der Eigenkapitalbasis oder die Konsolidierung der Finanzverhältnisse des Beteiligungsnehmers. Mitfinanziert werden vor allem:

  • Kooperationen
  • Innovationen
  • Umstellungen bei Strukturwandel
  • Errichtungen, Erweiterungen, grundlegende Rationalisierungen oder Umstellungen von Betrieben

Beteiligungen können auch bei Erb-Auseinandersetzungen oder in Ausnahmefällen beim Ausscheiden von Gesellschaftern gefördert werden. Nicht gefördert werden Umschuldungen und Nachfinanzierungen.

In welchem Umfang kann mitfinanziert werden?

In der Regel 500.000 Euro. Jedoch soll die Beteiligung nicht höher sein als das bereits vorhandene Eigenkapital. In den neuen Bundesländern und Ost-Berlin kann die Beteiligung bis zu 1 Mio. EURO betragen. Die ERP-Förderung der Beteiligung kann wiederholt werden, solange die genannten Höchstbeträge nicht überschritten werden. In Ausnahmefällen sind Beteiligungen aber bis zu 2,5 Mio. EURO möglich.

 

Wie sind derzeit die Konditionen?

Beteiligungsentgelt: Nach freier Vereinbarung. Die Gesamtbelastung aus der Beteiligung darf p.a. im Durchschnitt 12 % der Beteiligungssumme nicht übersteigen. Zumindest ein Teil des Beteiligungsentgelts ist gewinnabhängig zu vereinbaren. Dauer der Beteiligung: Bis zu 10 Jahre in den alten Bundesländern, in den neuen Bundesländern und Berlin bis zu 15 Jahre (mittlere Laufzeit bei Ablösung der Beteiligung in Raten). Beteiligungsform: Jede Beteiligungsform ist zulässig. Die Teilnahme am Verlust im Vergleichs- oder Konkursfall darf nicht ausgeschlossen werden. Kündigungsrecht: Für die Beteiligungsnehmer jederzeit ganz oder teilweise mit einer Frist von 12 Monaten. Dabei ist die Vereinbarung eines Aufgelds zwischen den Beteiligten erlaubt. Die sonstigen Konditionen werden im Beteiligungsvertrag geregelt.

Welche anderen Bestimmungen sind zu beachten?

Die Kapitalbeteiligungsgesellschaft soll - außer in der Anlaufzeit von Neugründungen - keinen Einfluss auf die laufende Geschäftsführung des Unternehmens nehmen, solange der Bestand der Beteiligung und eine angemessene Rendite nicht gefährdet sind. Entscheidungen, welche die Vertragsgrundlage des Beteiligungsverhältnisses wesentlich verändern, kann die Kapitalbeteiligungsgesellschaft von ihrer Zustimmung abhängig machen. Dies gilt beispielsweise bei der Aufnahme neuer Geschäftszweige, der Umstellung der Produktion und bei einer Betriebsaufgabe. Die Kapitalbeteiligungsgesellschaft kann verlangen, dass ihr der Beteiligungsnehmer mindestens jährlich über die wesentlichen Betriebsdaten berichtet. Davon unabhängig hat die Kapitalbeteiligungsgesellschaft das Recht, Jahresabschlussunterlagen einzusehen. Die Kapitalbeteiligungsgesellschaft soll den Beteiligungsnehmer in Finanzierungsangelegenheiten auf Wunsch kostenlos beraten.

Wo wird der Antrag gestellt?

Anträge können bei privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaften gestellt werden. Auskünfte erteilt auch die Kreditanstalt für Wiederaufbau. Für die Bearbeitung des Antrages sind folgende Unterlagen und Angaben nötig:

a) Rechtsform, eventuelle Konzernverhältnisse, Kapitalverhältnisse, Handelsregister-Auszug

b) Art der Geschäftstätigkeit, Produktionsprogramm, Umsätze, Auftragsbestand, Marktstellung des Unternehmens, Hauptabnehmer oder Hauptabnehmergruppe, Personalbestand

c) Geschäftspolitische Zielsetzung für die nächsten Jahre, insbesondere geplante Investitionen

d) Ausführliche Begründung der Beteiligung

e) Bilanzen, Gewinn- und Verlust-Rechnungen mit den erforderlichen Erläuterungen

f) Stellungnahme der Kapitalbeteiligungsgesellschaft zum Antrag

g) Entwurf des Beteiligungsvertrages

h) Angabe, ob eine Garantie bei einer Bürgschaftsbank beantragt wird (bei welcher?)

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